Satzung des Förderverein
Satzung des Fördervereins | Datum 23.02.2012



§ 1 Name und Zweck

Der Förderverein des Kindergartens St. Antonius mit Sitz in: Im Huck 6, 47661 Issum-Sevelen verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit im Kindergarten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung eines Kindergartens.

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Grundsatz der Mittelverwendung

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vermögensverwendung bei Beendigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die katholische Kirchengemeinde St. Anna, Neustr. 21, 47661 Issum zur Verwendung von Kinder- und Jugendzwecken.

§ 6 Verwendung von Vereinsmitteln im Besonderen

1. Die Mittel sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl des Kindergartens St. Antonius in Issum-Sevelen einzusetzen.
2. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sind auf ein Minimum zu beschränken
3. Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 2000,00 € je Einzelfall. Zahlungen, die 2000,00 Euro übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 7 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden.
2. Mitglied des Vereines können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
1.) Antrag
2.) Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages
3.) Das Mindestalter ist das vollendete 18. Lebensjahr

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitglieden werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitliegsversammlung festgelegt.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Jahresende ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender) zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichen gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen und zwar:
1.) dem Vorsitzenden
2.) dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3.) dem Kassierer
4.) zwei Kassenprüfern
5.) dem Schriftführer
6.) drei Beisitzern
8.) der Leitung des Kindergartens als geborenes Mitglied
9.) einem Mitglied des Kirchenvorstandes als geborenes Mitglied

Gesetzlicher Vertreter des Vereines sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Um einen gegenläufigen Wahlturnus zu erreichen werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer ausnahmsweise bei Gründung des Vereines für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

§ 13 Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens ein Mal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher durch einfachen Brief oder durch E-Mail einberufen.

Sie hat folgende Aufgaben:
1.) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
2.) Entlastung des Vorstandes
3.) Wahl des neuen Vorstandes
4.) Satzungsänderungen
5.) Beschluss über Einzelausgaben, die einen Betrag von 2000,00 € übersteigen
6.) Wahl der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

§ 14 Abstimmung

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
Juristische Personen (Sponsoren) haben nur eine Stimme.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Auszählung.
Eine Abstimmung erfolt in geheimer Stimmabgabe, wenn 1 (ein) Mitglied dies beantragt.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 16 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende ein, bei dessen Vehinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzug, die Namen der Teilhaber, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 17 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Fördervereins für den Kindergarten St. Antonius in Issum-Sevelen ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.

Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 19 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet worden ist.
Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Unterschriften müssen beglaubigt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.09.2009 errichtet.




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Unterschrift Vorsitzender Jürgen Gatzweiler Unterschrift stellv. Vors. Michael Küppers
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Unterschrift Kassierer Carola Theysen Unterschrift Schriftführer Peter Brockmann
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Unterschrift Beisitzer Andreas Laege Unterschrift Beisitzer Andreas Schmelzer
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Unterschrift Beisitzer Andreas Leurs Gründungsmitglied
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Gründungsmitglied Gründungsmitglied
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Gründungsmitglied Gründungsmitglied
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Gründungsmitglied